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Rat verlängert allgemeine ordnungsbehördliche Verordnung mit Änderungen

Die neue Verordnung gilt jetzt wiederum zwanzig Jahre. Zwei Änderungen sind mit der Verlängerung verbunden.

Foto: Dietmar Meier

Nur noch ein Osterfeuer in jeder Ortschaft / Auch Rasenmähen ist jetzt bis 20.00 Uhr zulässig.

Der Petershäger Rat hat in seiner Dezembersitzung 2020 die Geltungsdauer der bis zum Jahresende 2020 befristeten „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Petershagen“ verlängert. Die neue Verordnung gilt jetzt wiederum zwanzig Jahre. Zwei Änderungen sind mit der Verlängerung verbunden.

Zum einen betrifft es das Abbrennen von Brauchtumsfeuern; praktisch gemeint sind hier die Osterfeuer. Festzustellen war, dass die bisherige Praxis mit mehr als 300 Feuern an den Ostertagen nicht mit den rechtlichen Anforderungen im Einklang steht. Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz sind Brauchtumsfeuer zulässig, soweit dadurch nicht die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden kann. Das Oberverwaltungsgericht Münster führt dazu schon 2004 aus, dass ein starkes Indiz dafür besteht, dass ein Feuer zu Ostern der Brauchtumspflege dient, wenn es von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Bei privaten Osterfeuern kann nach den Ausführungen des Gerichts hingegen ein derartiger spezifischer Zweck nicht angenommen werden. Vielmehr ist in aller Regel davon auszugehen, dass in erster Linie eine verbotene (Grün-)Abfallbeseitigung stattfindet. So dürfen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz Abfälle zum Zweck der Beseitigung grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt werden.
Das zuständige Landesministerium hat in seinem coronabedingten Verbotserlass für das Abbrennen von Osterfeuern im April des letzten Jahres auf diese Rechtslage noch einmal ausdrücklich Bezug genommen und mit dem Hinweis verbunden, dass Feuer im Freien nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden dürfen. Das Landesimmissionsschutzgesetz ermöglicht es den Kommunen, durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten zu bestimmen.

Von den 325 gemeldeten Osterfeuern in 2019 wurden nur 24 von örtlichen Vereinen angezeigt. Nur sie fallen unter dem Begriff des Brauchtumsfeuers. Bei den übrigen handelt es sich um Privatfeuer, die nicht von den gesetzlichen Bestimmungen gedeckt sind. Vor der Beschlussfassung im Rat hatten sich Ortsbürgermeister/innen im November des vergangenen Jahres mit dem Thema befasst. Gut zwei Drittel der Anwesenden sprachen sich dafür aus, die Anzahl der Feuer auf ein Osterfeuer je Ortschaft zu begrenzen. Dieses Meinungsbild hat die Verwaltung in ihrem Beschussvorschlag für den Rat übernommen, den dieser dann so bestätigt hat.

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Nicht unbeachtet bleiben sollten im Übrigen auch die positiven Auswirkungen auf die Umwelt – genannt sei hier das Stichwort „Klimafreundliches Petershagen“ -, die mit einer restriktiveren Handhabung der Osterfeuer einhergehen dürften.

Für die bisher privat verbrannten pflanzlichen Abfälle bedeutet die Beschränkung auf ein Osterfeuer je Ortschaft, dass sie auf andere Weise entsorgt werden müssen. Das kann geschehen, indem die Abfälle auf dem Grundstück gehäckselt oder den dafür vorgesehenen Abfallbeseitigungsanlagen, die hier vor Ort oder in der Region vorhanden sind, zugeführt werden.

Ein Brauchtumsfeuer nach der neuen ordnungsbehördlichen Verordnung ist mindestens 14 Tage vor der Durchführung beim Ordnungsamt der Stadt anzumelden. Der Vordruck dafür mit weiteren Informationen findet sich rechtzeitig auf der Homepage der Stadt Petershagen unter Rathaus/Bürgerservice/Formulare. Die neue Regelung für Brauchtumsfeuer gilt ab diesem Jahr, vorausgesetzt die Coronapandemie verhindert nicht – wie schon im vorigen Jahr – solche Veranstaltungen generell.

Die zweite Änderung in der neuen ordnungsbehördlichen Verordnung betrifft lärmverursachende Tätigkeiten, wie insbesondere den Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotor. Sie sind auf der Grundlage der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung jetzt an Werktagen nicht nur bis 19:00 Uhr, sondern eine Stunde länger bis 20:00 Uhr zulässig.

Unverändert geblieben sind die Regelungen für das Halten von Tieren. So sind Hunde innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie in den Fußgängern und Radfahrern vorbehaltenen Bereichen oder der Erholung dienenden Grünanlagen und in Sportanlagen weiter an der Leine zu führen. Die von Ihnen verursachten Verunreinigungen sind unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Von Kinderspielplätzen sind Hunde ausnahmslos fern zu halten.

Text: Stadt Peterhagen, Foto: Dietmar Meier

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